Psychotherapeutische Privatbehandlung

Als approbierte Psychologische Psychotherapeutin arbeite ich im Rahmen einer psychotherapeutischen Privatbehandlung 

  • mit privat versicherten Erwachsenen.
     
  • mit beihilfeberechtigten Erwachsenen.
     
  • mit volljährigen Selbstzahler*innen
     
  • mit Erwachsenen, die eine Privatbehandlung mit Kostenerstattung gemäß §13  Abs. 2 oder 3 SGB V von ihrer gesetzlichen Krankenkasse genehmigt bekamen (Kostenerstattungsverfahren). Es besteht keine kassenärztliche Zulassung zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen.


Der verlinkte Flyer über die Privatpraxis gibt Ihnen einen zusammenfassenden Überblick über die Praxisangebote.

Meine Arbeitsweise als Psychotherapeutin

Mir ist eine transparente, offene und respektvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe wichtig.

In der Therapie lege ich Wert auf einen wertschätzenden Rahmen, in dem Sie einen für sich passenden Weg entwickeln können. Es ist Ihr Leben, Sie entscheiden über die Gestaltung Ihres Lebens. Gleichzeitig erarbeiten wir im therapeutischen Rahmen gemeinsame Therapieziele mit dem Augenmerk auf der Bewältigung der aktuell schwierigen Lebenssituation. Auf Ihrem Weg, die vereinbarten Therapieziele zu verfolgen, begleite ich Sie engagiert.

Ich interessiere mich für mein Gegenüber. Ich höre Ihnen zu und arbeite mit Ihnen an einem besseren Verständnis Ihrer aktuellen Schwierigkeiten und der Einbettung in Ihre Lebensgeschichte. Dabei hake ich auch nach und spreche Themen an, die ich als bedeutsam wahrnehme. Dies kann im ersten Moment unangenehm sein; gleichzeitig ermöglicht es Ihnen auch, sich ein tiefergehendes Verständnis und passgenauere Vorgehensweisen zu erarbeiten. 

Es gibt immer gute Gründe, die scheinbar sichere, aber nicht zufriedenstellende Gegenwart einer unsicheren Zukunft vorzuziehen. Neben einem Verständnis für die Bedeutung einer Problematik lege ich daher Wert auf eine Umsetzung in Richtung der angestrebten Entwicklungsrichtung. Dabei berücksichtige ich eine Balance zwischen Akzeptanz von aktuellen Schwierigkeiten und praktischer Umsetzung von Neuem.

Bei allen Problemen und Schwierigkeiten, die für Sie der Anlass für eine Psychotherapie gewesen sind, lachen wir sicherlich auch miteinander. Und last but not least - ich freue mich mit Ihnen über positive Entwicklungsschritte :) .

Rahmen einer psychotherapeutischen Privatbehandlung

Zu Beginn besprechen wir ausführlich die Rahmenbedingungen unserer Zusammenarbeit. Zur ersten Orientierung finden Sie nachfolgend erste Informationen:

  • Anwendung der tiefenpsychologisch fundier­ten Psychotherapie, die als psychotherapeutisches Behandlungsverfahren von pri­vaten sowie gesetzlichen Kran­kenversicherungen bzw. Beihilfestellen anerkannt wird. 
  • Angebot von Privatbehandlung. Es besteht keine Zu­lassung als Vertragspsychotherapeutin zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen.
  • Die Psychotherapiekosten werden Ihnen als Vertragspartner*in gemäß der Ge­bührenordnung für Psychotherapeuten (GOP inklusive der neuen Abrechnungsempfehlungen ab 01.07.2024) persönlich in Rechnung gestellt. Psychotherapiekosten umfassen neben psychotherapeutischen Gesprächen auch weitere Leistun­gen.  
  • Ein psychotherapeutisches Gespräch dauert in der Regel 50 Minuten und findet 1-mal pro Woche im Behand­lungsraum der Privatpraxis statt; dabei sehen wir uns persönlich oder in Aus­nahmefällen per Vide­ositzung. 
    • Im persönlichen Erstgespräch (psychotherapeutische Sprechstunde) wird ein möglicher Behandlungsbedarf abgeklärt. Hier entscheidet sich, ob ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung vorliegt, eine psychotherapeutische Behandlung oder ggf. eine Krisenintervention notwendig ist oder auch anderweitige Unterstützungs- und Beratungsangebote hilfreich sein könnten. Wenn der Verdacht auf eine psychische Krankheit entsteht, so bestehen zwei Möglichkeiten:
      • Eine kurzfristige Krisenintervention ist notwendig: Eine psychotherapeutische Akutbehandlung mit dem Ziel einer Besserung einer akuten psychischen Krise wird binnen 2 Wochen begonnen. Sofern eine Psychotherapie beantragt werden soll, setzen manche Versicherungsbedingungen probatorische Sitzungen im Anschluss an die Akutbehandlung voraus.
      • Es ist keine Krisenintervention notwendig, gleichzeitig haben Sie Interesse an einer Psychotherapie: Die probatorische Phase mit i.d.R. 5 Sitzungen kann begonnen werden.
    • Liegt eine psychische Erkrankung vor, so entscheiden wir beide spätestens bis zum Ende der Akutbehandlung bzw. der probatorischen Phase gemeinsam, ob wir die Zusammenarbeit fortsetzen und damit, ob eine Kurz- oder Langzeittherapie aufgenommen werden soll. Soll eine Psychotherapie begonnen werden, beantragen Sie diese bei Ihrer Krankenversicherung.
  • Eine psychische Erkrankung kann auch körperliche Ursachen haben. Daher ist im Rahmen der Probatorik eine ärztliche Abklärung notwendig, ob körperli­che Ursachen für die psy­chische Er­krankung verantwortlich oder mitverantwortlich sein können (ärztlicher Konsiliarbericht).
  • Eine medikamentöse Behandlung kann hilfreich, notwendig oder eine Alternative sein; dazu be­rät Sie eine/e Ärzt*in wie bspw. ein/e Facharzt*in für Psychiatrie. Psychotherapeut*innen dürfen keine Medikamente verschreiben.
  • Der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung ist wissenschaftlich sehr gut belegt. Gleichzeitig existieren auch Risiken und Nebenwirkungen. Unter anderem kann die Diagnose einer psychischen Erkrankung bzw. die Inanspruchnahme einer Psychotherapie dazu führen, dass Sie bspw. eine Versicherung (wie private Krankenversicherung, Berufs­unfähigkeits- oder Lebensversicherung) nicht oder nur eingeschränkt abschließen können oder bei be­ruflichen Perspektiven die Psychothe­rapie (vor allem im Rahmen einer Verbeamtung) ange­ben müssen und dabei Nachteile erfahren können. 

 

Sollte die Beihilfe bzw. Ihre Krankenversicherung die GOP-Abrechnungsempfehlungen vom 01.07.2024 in Gänze oder in Teilen nicht anerkennen, so werden die Kosten aller oder Teile der neuen psychotherapeutischen Leistungen versicherungsseitig voraussichtlich nicht übernommen. Auch sind die persönlich abgeschlossenen Vertragsbedingungen vorrangig: je nach allgemeinen Versicherungsbedingungen und persönlichem Versicherungs­vertrag gibt es unter­schiedliche Vereinbarungen bzgl. der Kosten­übernahme einer psychotherapeuti­schen Behandlung zwi­schen Ihnen und der Krankenversicherung - diese können zwi­schen einem Aus­schluss von Psycho­therapie bis hin zur voll­ständigen Kosten­übernahme variieren. Klären Sie daher bitte mit Ihrer Krankenversicherung (privat, gesetzlich, Beihilfe), ob und in welchem Umfang Ihre Krankenversicherung Psychotherapiekosten in einer Privatpraxis erstattet. 

 

Informationen auf externen Websites:

  • Weitere Informationen über Psychotherapie und die verschiedenen Psychotherapieverfahren finden Sie bspw. auf der Website der Psychotherapeutenkammer Hessen: ⌂↑ https://ptk-hessen.de
  • Informationen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) "Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen in der privatpsychotherapeutischen Versorgung" sowie Download-Möglichkeit der neuen Abrechnungsempfehlungen:               ⌂↑ https://bptk.de
  • Pressemitteilung des PKV-Verbandes vom 28.06.2024 "Psychotherapie: Abrechnungsempfehlungen stärken Leistungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte" sowie Download-Möglichkeit der neuen Abrechnungsempfehlungen:         ⌂↑ https://pkv.de 

Zusätzliche Informationen zur Kostenerstattung einer psychotherapeutischen Privatbehandlung durch gesetzliche Krankenversicherungen gemäß §13 Abs. 2 oder 3 SGB V

Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren gemäß §13 Abs. 2 oder 3 SGB V klären Sie bitte zunächst mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse deren Rahmenbedingungen für eine Erstattung von psychotherapeutischen Behandlungskosten in einer Privatpraxis. Mit den von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung geforderten Unterlagen stellen Sie bei Ihrer Krankenversicherung einen Antrag auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Privatbehandlung. Für eine Kostenübernahme durch Ihre Versicherung benötigen Sie eine schriftliche Kostenübernahmebestätigung vor Beginn der probatorischen Sitzungen (inklusive Erstgespräch) bzw. vor einer gegebenenfalls sich anschließenden Psychotherapie. Kosten für psychotherapeutische Leistungen vor einer schriftlichen Kostenübernahmegenehmigung der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Sie in Gänze selbst.

Es besteht keine Zulassung als Vertragspsychotherapeutin zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen. 

Die psychotherapeutische Behandlung in der Privatpraxis von Karola Schreiner bleibt auch bei einer Kostenerstattung gemäß §13 SGB V eine Privatbehandlung. Die Psychotherapiekosten werden Ihnen als Vertragspartner*in gemäß der Ge­bührenordnung für Psychotherapeuten (GOP mit den neuen Abrechnungempfehlungen ab 01.07.2024) persönlich in Rechnung gestellt. Im Gesetzestext wird eine genehmigte Kostenerstattung finanziell nicht begrenzt; sollte Ihre gesetzliche Krankenkasse trotzdem keine oder nur teilweise die von mir in Rechnung gestellten Psychotherapiekosten erstatten, so haben Sie die Psychotherapiekosten teilweise oder in Gänze selbst zu bezahlen. 

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Interesse an einer psychotherapeutischen Zusammenarbeit im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens haben.

 

Informationen auf externen Websites:

  • Den Gesetzestext §13 SGB V können Sie ⌂↑ hier im Original lesen.
  • Weitere Informationen zum Vorgehen, wenn Sie keinen Therapieplatz bei einer/m Vertragstherapeut*in der gesetzlichen Krankenversicherung finden, stellt bspw. die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung DPtV mit dem verlinkten ⌂↑ Faltblatt zur Verfügung. 

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